Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf können nur die Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße verhängt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LDG BW).

Lassen sich diese Beamten eine schwerer wiegende Dienstpflichtverletzung zuschulden kommen, gilt:

  • Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Allerdings muss hierfür ein sachlicher Grund gegeben sein, hier das Dienstvergehen. Zwar "soll" dem Widerrufsbeamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Laufbahnprüfung gegeben werden (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Liegt allerdings eine Dienstpflichtverletzung vor, die bei einem Lebenszeitbeamten eine Disziplinarverfügung oberhalb einer Geldbuße rechtfertigen würde, dürfte diese Einschränkung in der Regel nicht zum Tragen kommen, so dass widerrufen werden kann.
  • Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Erscheint aus Sicht des Dienstherrn denkbar, dass sich der Beamte trotz eines solch gewichtigen Dienstvergehens in einer verlängerten Probezeit noch bewähren könnte, ist dagegen die Verlängerung der Probezeit gemäß § 19 Abs. 6 LBG BW die richtige Maßnahme, weil dann allein sie verhältnismäßig ist.

Für beide Beamtengruppen gilt in diesen Fällen: Die für die Entlassung zuständige Behörde wird ein Entlassungsverfahren einleiten (für das bestimmte Vorschriften des LDG BW entsprechend gelten), § 13 Abs. 3 LBG BW. Ist ein solches Entlassungsverfahren eingeleitet, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 LDG BW). Wurde bereits ein Disziplinarverfahren eröffnet und wird dann erst das Entlassungsverfahren nach § 13 Abs. 3 LBG BW eingeleitet, wird das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung über die Entlassung ausgesetzt (§ 13 Abs. 3 LDG BW).

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