Art. 24 Abs. 1 OECD-MA regelt, dass ein Vertragsstaat die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats nicht nachteiliger besteuern darf als seine eigenen Staatsangehörigen unter gleichen Umständen. Dies gilt auch für Steuervergünstigungen, die auf einem DBA des Vertragsstaats mit einem dritten Staat beruhen, soweit diese Vergünstigung auf die Staatsangehörigkeit abstellt.[1] Die Schlechterbehandlung muss sich dabei unmittelbar aus der Staatsangehörigkeit ergeben. Juristische Personen sollen i. d. S. "staatsangehörig" sein, wenn sie nach dem Recht des jeweiligen Staats errichtet worden sind.[2] Eine nach ausl. Recht gegründete Gesellschaft darf daher nicht schlechter als eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft behandelt werden. Eine Gleichbehandlung nach der Ansässigkeit ist damit nicht verbunden. Im Ausland ansässige Gesellschaften dürfen schlechter als im Inland ansässige Gesellschaften behandelt werden.[3] Gem. Art. 24 Abs. 2 OECD-MA gilt dieses Diskriminierungsverbot auch für Staatenlose, die in dem jeweiligen Vertragsstaat ansässig sind. Da für Gesellschaften statt auf die Staatsangehörigkeit des Stpfl. auf das Gründungstatut abzustellen ist, greift dieser Fall im Rahmen der KSt nicht.

Gem. Art. 24 Abs. 3 OECD-MA darf eine Betriebsstätte nicht ungünstiger behandelt werden, als dies bei einem in diesem Staat ansässigen Stpfl. der Fall wäre, wenn vergleichbare Umstände vorlägen. Verboten ist danach eine höhere Steuerbelastung einer Betriebsstätte im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft. Daraus ergibt sich, dass ein beschränkt Stpfl. in diesen Fällen grundsätzlich wie ein unbeschränkt Stpfl. zu behandeln ist. Für die Gewinnermittlung der Betriebsstätte müssen damit insbesondere die gleichen Gewinnermittlungsvorschriften und die Regelungen über den Verlustabzug gelten. Da das Gleichbehandlungsgebot allerdings nur gilt, soweit vergleichbare Umstände vorliegen, ist keine vollständige Gleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Stpfl. notwendig.

Art. 24 Abs. 4 OECD-MA sieht vor, dass Betriebsausgaben nur aufgrund der Tatsache, dass sie an einen in einem anderen Staat ansässigen Stpfl. gezahlt werden, nicht als nicht abziehbar behandelt werden dürfen. Diese Norm gilt für Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. Da nur eine Diskriminierung aufgrund der Ansässigkeit des Zahlungsempfängers verboten ist, kann der Abzug von Betriebsausgaben aus anderen Gründen im internationalen Kontext versagt werden, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 4 OECD-MA vorliegt, z. B. nach § 160 AO.

Gem. Art. 24 Abs. 5 OECD-MA darf eine Kapitalgesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht deshalb nachteilig besteuert werden, weil sie einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Anteilseigner hat.[4] Bei Art. 24 Abs. 5 und Abs. 6 OECD-MA handelt es sich um ein Verbot mittelbarer Diskriminierung, das sich aus den Verhältnissen im Ausland ergeben kann.

Liegt eine Diskriminierung vor, kann diese Schlechterstellung nicht gerechtfertigt werden. Anders als bei den europarechtlichen Diskriminierungsverboten ("Diskriminierungsverbot (EU)") kann die Diskriminierung nach dem DBA niemals als hinnehmbar angesehen werden.

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