FinMin Brandenburg, 11.6.2008, 31 - S 7203 - 2/04/31 - S 7203 - 1/05

Die Behandlung verdeckter Preisnachlässe im Gebrauchtwagenhandel war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Danach gilt Folgendes:

 

1. Einkaufspreis nach § 25a Abs. 3 UStG bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neufahrzeugs ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, liegt im Regelfall ein Tausch mit Baraufgabe vor. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erläutert Abschn. 153 Abs. 4 UStR, wie die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Neufahrzeugs zu ermitteln ist, wenn ein Gebrauchtfahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen wird (Gewährung eines verdeckten Preisnachlasses durch den Kraftfahrzeughändler). Das Entgelt für die Neufahrzeuglieferung kann durch einen verdeckten Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung nur gemindert werden, wenn der Kraftfahrzeughändler die Höhe der Entgeltsminderung nachweist (Abschn. 153 Abs. 4 Beispiel 1 Satz 4 UStR).

Abschn. 276a Abs. 10 UStG regelt unter den besonderen Voraussetzungen des § 25a UStG die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs, das bei einem Neufahrzeuggeschäft in Zahlung genommen wurde. Mit dieser Regelung soll insbesondere ein unversteuerter Letztverbrauch oder eine Doppelbesteuerung bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vermieden werden. Beides ist nur zu erreichen, wenn der Wert des Gebrauchtfahrzeugs, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Neufahrzeugverkauf zugrunde gelegt wird, bei der Differenzbesteuerung des Gebrauchtfahrzeugs als Einkaufspreis i.S. des § 25a Abs. 3 UStG angesetzt wird. Bleibt also das Entgelt für das Neufahrzeug um einen „verdeckten Preisnachlass” ungemindert, ist bei der Differenzbesteuerung von einem entsprechend höheren Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug auszugehen. Macht der Kraftfahrzeughändler eine Entgeltsminderung für den Verkauf des Neufahrzeugs geltend, ist – spiegelbildlich zur Entgeltsminderung beim Neufahrzeugverkauf – von einem entsprechend niedrigeren Einkaufspreis des Gebrauchtfahrzeugs auszugehen (vgl. Beispiel in Abschn. 276a Abs. 10 UStR).

 

2. Anwendung des Abschn. 153 Abs. 4 UStR für gebrauchte Fahrzeuge

Nach dem Wortlaut ist Abschn. 153 Abs. 4 UStR nur beim Verkauf eines Neufahrzeugs anzuwenden. Da dieser Abschn. jedoch allgemeine Grundsätze der Entgeltsermittlung beim Tausch mit Baraufgabe enthält, bestehen nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, diese Regelung auch für die Lieferung gebrauchter Fahrzeuge anzuwenden. Dies hat jedoch nur in den Fällen Bedeutung, in denen die Differenzbesteuerung nicht angewendet wird.

 

3. Bemessungsgrundlage bei verdeckten Preisnachlässen bei so genannten Streckengeschäften mit gebrauchten Fahrzeugen

Wird beim Neufahrzeugverkauf ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen und beim Verkauf dieses Gebrauchtfahrzeugs erneut ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen, liegt ein sog. Streckengeschäft vor. Dieses Streckengeschäft ist beendet, wenn kein weiteres Fahrzeug mehr in Zahlung genommen wird.

Ergibt sich bei einem Streckengeschäft, bei einem nachfolgenden Gebrauchtfahrzeugverkauf im Rahmen des § 25a UStG eine negative Marge, bitte ich hinsichtlich der Frage, ob diese negative Marge Einfluss auf den Verkaufspreis des Neufahrzeugs hat, folgende Auffassung zu vertreten:

Der gemeine Wert des beim Neufahrzeugverkauf in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs ist nicht über nachfolgende Gebrauchtfahrzeugverkäufe (Streckengeschäfte) zu bestimmen. Die in den nachfolgenden Gebrauchtfahrzeugverkäufen vom Händler gewährten verdeckten Preisnachlässe beeinflussen nicht die Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs. Maßgeblich ist nur der gemeine Wert des unmittelbar in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs.

 

Normenkette

UStG § 25a

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