Der vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Ladestrom für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an einer betrieblichen Ladevorrichtung im Betrieb oder eines verbundenes Unternehmens überlässt, ist steuerfrei. Dies gilt auch für beim Arbeitgeber eingesetzte Leiharbeitnehmer.[1] Die Steuerbefreiung, die ursprünglich bis 2021 befristet war, wurde bis 2030 verlängert. Der Arbeitgeber ist aus Vereinfachungsgründen nicht verpflichtet, die steuerfreien "Stromvorteile" im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.[2]

Die Steuerbefreiung für das Laden von Strom bei Elektro- oder Hybridelektroautos umfasst auch den vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen. Sie wirkt sich aber bei der Dienstwagenbesteuerung nach der 1-%-Methode nicht aus, denn bei der pauschalen Nutzungswertermittlung ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom durch den Ansatz der Monatspauschale abgegolten.

Aufladen zu Hause oder bei Dritten

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Strom für den Dienstwagen nicht an einer betrieblichen Ladeeinrichtung, sondern von einem Dritten oder an der eigenen Ladestation ("Häusliche Wallbox") bezieht. Die Erstattung der vom Arbeitnehmer zunächst selbst getragenen Stromkosten kann allerdings dennoch steuerfrei bleiben, weil sie beim Dienstwagen steuerfreien Auslagenersatz darstellt.[3]

Anstelle des steuerfreien Arbeitgebersatzes kann der Arbeitgeber auch eine monatliche Kürzung des geldwerten Vorteils der privaten Dienstwagennutzung i. H. d. vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten für den Ladestrom vornehmen. Zur Vereinfachung der Lohnabrechnung hat die Finanzverwaltung Monatspauschalen für die Anrechnung auf den Nutzungswert bzw. des steuerfreien Auslagenersatzes zeitlich befristet bis zum 31.12.2030 festgelegt, die ohne weitere Nachweisführung angesetzt werden dürfen.[4]

 
Hinweis

Kürzung des Nutzungswerts bei Stromladekosten des Arbeitnehmers

Eine Kürzung des geldwerten Vorteils ist dort möglich, wo der Arbeitnehmer die Stromladekosten für die Privatnutzung des E-Dienstwagens trägt. Ohne weiteren Nachweis darf der monatliche geldwerte Vorteil aus Vereinfachungsgründen seit dem 1.1.2021 um folgende Werte gekürzt werden:

 
Bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb Ohne Lademöglichkeit im Betrieb
30 EUR für Elektrofahrzeuge 70 EUR für Elektrofahrzeuge
15 EUR für Hybridfahrzeuge 35 EUR für Hybridfahrzeuge

Anstelle der Kürzung des geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber auch die vom Arbeitnehmer für den Elektrodienstwagen getragenen Stromladekosten als Auslagenersatz mit den genannten Monatspauschalen steuerfrei ersetzen.[5]

Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten

Durch die Monatspauschalen sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den selbst bezogenen Ladestrom abgegolten. Eine zusätzliche Kürzung des geldwerten Vorteils "Dienstwagen" bzw. ein zusätzlicher steuerfreier Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten, etwa durch Rechnungsbelege einer öffentlichen Ladestation, ist ausgeschlossen. Allerdings hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, für Monate, in denen der von einem Dritten oder der eigenen Wallbox bezogene Ladestrom die jeweils maßgebende Pauschale übersteigt, von den Pauschalen zum Einzelnachweis der selbst getragenen Stromkosten zu wechseln. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall die Kosten des zu Hause oder an öffentlichen Ladestationen bezogenen Stroms belegmäßig nachweisen. Die Kosten für das Stromtanken an der eigenen Wallbox sind sowohl bzgl. der Strommenge, z. B. durch einen gesonderten Stromzähler (stationär oder mobil), als auch bzgl. des Strompreises des konkreten Stromversorgers detailliert zu belegen. Der Ansatz von Durchschnittsstrompreisen ist ebenso wenig zulässig wie die Berechnung des Stromverbrauchs nach den Händlerverbrauchsangaben bzw. nach Erfahrungssätzen für den jeweiligen Fahrzeugtyp. Der Arbeitgeber hat die Nachweise als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Der folgende Überblick zeigt die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus dem Aufladen von Elektrofahrzeugen:

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