Eine weitere Vergünstigung ergibt sich für Fahrzeuge ohne jeglichen CO2-Ausstoß mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung. Hierunter fallen alle reinen Elektrofahrzeuge. Für die Dienstwagenbesteuerung bei solchen Elektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis mit 25 % angesetzt.[1] Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1-%-Methode vermindert sich dadurch um 75 %. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,25 %. Diese Ermäßigung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer ab 1.1.2020 als Dienstwagen überlassen werden. Um Nachteile für bereits 2019 angeschaffte Fahrzeuge ohne CO2-Emission zu vermeiden, wird die Dienstwagenbesteuerung auch für diese Fahrzeuge ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises ermäßigt.

Rundung auf volle 100 EUR nach Viertelung der Bemessungsgrundlage

Die Abrundung des inländischen Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist auch hier erst nach der Kürzung um 75 % vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

"0,25-%-Methode" für Elektrodienstwagen

Der Arbeitnehmer erhielt im Juni einen neu angeschafften Elektrodienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 38.000 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Ergebnis: Das Elektrofahrzeug erfüllt die Voraussetzungen für den Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 %:

  1. Anschaffung ab 2019,
  2. Bruttolistenpreis liegt unterhalb der Obergrenze und
  3. kein CO2-Ausstoß.

Nach der 1-%-Methode berechnet sich der geldwerte Vorteil für den Sachbezug "E-Dienstwagen" wie folgt:

 
Bemessungsgrundlage 25 % des Bruttolistenpreises von 38.000 EUR 9.500 EUR
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % x 9.500 EUR 95 EUR
Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % aus 9.500 EUR x 20 km 57 EUR
= Geldwerter Vorteil 2024 pro Monat 152 EUR

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