Außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten eines Unfallschadens, sind keine Aufwendungen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen.[1] Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind danach nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten, sondern als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn die Firma die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zusätzlicher geldwerter Vorteil bei privater Unfallfahrt

Ein Arbeitnehmer nutzt einen Dienstwagen, der nach der 1-%-Regelung versteuert wird. Im Winter kommt er auf einer Privatfahrt bei Glatteis von der Fahrbahn ab. Am Dienstwagen entsteht ein Schaden von 4.000 EUR. Nach Abzug der Kaskoversicherung verbleibt dem Arbeitgeber von den Reparaturkosten ein Eigenanteil i. H. v. 600 EUR.

Ergebnis: Für den Privatunfall ist neben der 1-%-Methode ein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen. Die Reparaturkosten zählen zu den außergewöhnlichen Fahrzeugkosten und sind nicht mit der 1-%-Monatspauschale durch die Dienstwagenbesteuerung abgegolten. Im Unfallmonat ist dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Sachbezug in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten von 600 EUR zuzurechnen und nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Unfall unter Alkoholeinfluss

Beruflich veranlasste Unfälle bleiben beim geldwerten Vorteil außer Ansatz. Eine Ausnahme gilt für Trunkenheitsfahrten, wenn der Unfall auf Alkoholeinfluss beim Arbeitnehmer zurückzuführen ist. In diesem Fall wandelt sich die Dienstwagenüberlassung in eine Privatfahrt um, auch wenn sich der Unfall während einer dienstlichen Auswärtstätigkeit ereignet.[3]

Vereinfachungsregelung für Unfallkosten bis 1.000 EUR

Aus praktischen Erwägungen wurde eine Vereinfachungsregelung in die Lohnsteuer-Richtlinien aufgenommen. Reparaturkosten bis zu einem Bruttobetrag von 1.000 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) dürfen weiterhin in die Gesamtkosten des Dienstwagens einbezogen werden. Im Rahmen der Kleinbetragsgrenze erhöhen Unfallkosten damit nicht den nach der 1-%-Methode berechneten geldwerten Vorteil für die Dienstwagenbesteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.

Bei der Berechnung der 1.000-EUR-Grenze sind ebenso Erstattungen zu berücksichtigen, auch wenn der Zufluss der Versicherungsleistung in späteren Jahren erfolgt. Die Lohnsteuer-Richtlinien regeln hierzu[4], dass die Schadensersatzforderung um Erstattungsleistungen von dritter Seite zu vermindern ist, sodass ein gesonderter geldwerter Vorteil im Normalfall nur in Höhe des Eigenanteils (= versicherungsrechtlich vereinbarter Selbstbehalt) des Arbeitgebers besteht. Hat der Arbeitgeber ausnahmsweise auf den Abschluss einer Kaskoversicherung verzichtet, ist aus Vereinfachungsgründen ein fiktiver Selbstbehalt von 1.000 EUR zu unterstellen. Der geldwerte Vorteil in Höhe des Schadensersatzverzichts kann deshalb auch in Fällen ohne Kaskoversicherung max. 1.000 EUR betragen. Damit kommt die Vereinfachungsregelung (Wahlrecht) auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet oder eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von mehr als 1.000 EUR abgeschlossen hat.

Verzicht auf Schadensersatz führt zu Arbeitslohn

Eine Ausnahme besteht für Trunkenheitsfahrten, bei denen der fiktive Selbstbehalt keine Anwendung findet. Verzichtet der Arbeitgeber auf einen ihm zustehenden Schadensersatzanspruch, etwa bei Trunkenheitsfahrt des Arbeitnehmers, ist insoweit ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.[5] Liegt keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor, ist für Unfälle auf beruflichen Fahrten (dienstliche Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), unabhängig von der 1.000-EUR-Grenze kein zusätzlicher lohnsteuerpflichtiger Sachbezug neben der 1-%-Regelung zu erfassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge