BMF, 13.12.1999, III A 6 - S 0490 - 12/99

I. Im Anschluss an diesen Einführungserlass ist die Neufassung der Dienstvorschrift „Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuer und Zollverfahren” (SiLDV) abgedruckt. Insbesondere wurde nach den Erfahrungsberichten der Oberfinanzdirektionen zu der mit BMF-Schreiben vom 29.12.1995, III A 6 – S 0490 – 14/95 bekannt gegebenen alten Fassung der Dienstvorschrift eine Vereinfachung der Zulassung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen als allgemeiner Steuerbürge vorgenommen. Die Neufassung der Dienstvorschrift wird – wie bisher – unter der Kennung S 1450 in die VSF aufgenommen.

II. Nach dieser Dienstvorschrift genügt für die Prüfung der Zulassung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen die Anfrage beim jeweils zuständigen Aufsichtsamt. Soweit nach deren Auskunft Liquidität und angemessene Eigenkapitalausstattung bzw. Solvabilität gegeben sind, kann dem Zulassungsantrag stattgegeben werden. Die Vorlage eines testierten Jahresabschlusses, der letzten monatlichen Bilanzstatistik und der Sonderangaben zu den Grundsätzen gemäß § 10 Abs. 1 KWG (Abs. 35 SiLDA) ist nicht mehr erforderlich. Das Auskunftsersuchen an andere Stellen (Abs. 37 SiLDA) ist entfallen. Auch die Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Steuerbürgen (Abs. 46 SiLDA) wurde vereinfacht. Eine Anfrage bei den jeweils zuständigen Aufsichtsämtern ist nunmehr ausreichend.

Soweit ein Steuerbürge in einem anderen Mitgliedstaat allgemein als Steuerbürge zugelassen ist, bedarf es im Geltungsbereich der SiLDV keiner weiteren Zulassung. Dies gilt allerdings nur, wenn der Steuerbürge seine Zulassung durch geeignete Unterlagen nachweisen kann (Absatz 33 SiLDV).

III. Eine Ausnahmeregelung für öffentliche Kreditinstitute ist nicht mehr gerechtfertigt. Ich bitte, diese Kreditinstitute darauf hinzuweisen und die Zulassung als allgemeiner Steuerbürge zu veranlassen. Mein Schreiben vom 3.5.1996, III A 6 – S 0490 – 4/99 hebe ich zum 30.6.2000 auf. Ich weise darauf hin, dass die bis zur Zulassung als Steuerbürge übernommenen Bürgschaften (sog. „Altbürgschaften”) auf die beantragte Bürgschaftssumme anzurechnen sind. Das überwachende Hauptzollamt hat sich, wie in Abs. 43 Buchst. b vorgesehen, ein Verzeichnis der Bürgschaften, die das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut gegenüber der Bundesfinanzverwaltung bereits übernommen hat, vorlegen zu lassen. Es hat diese Listen zur Überprüfung an die Hauptzollämter, bei denen Sicherheit zu leisten ist, zu senden. Die Bürgschaften aus den gegebenenfalls aktualisierten Verzeichnissen sind schließlich vom überwachenden Hauptzollamt – wie nach Zulassung des Kreditinstituts übernommene Verpflichtungen (vgl. Abs. 46 SiLDV) – auf die Bürgschaftssumme anzurechnen. Einer Lastschriftbescheinigung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Hauptzollamt, bei dem Sicherheit zu leisten ist, hat vielmehr eine Kopie der aktualisierten Listen zu seinen Unterlagen zu nehmen.

IV. Der Vordruck 3702 (Verpflichtungs-/Verpfändungsverhandlungen) ist mit Anwendung dieser Dienstvorschrift nicht mehr, der Vordruck 3711 (Bürgschaftsvertrag) ist in der neuen Fassung zu verwenden. Bis zur veranlassten Neuauflage sind Kopien der neuen Bürgschaftsurkunde zu verwenden. Die Vordrucke 3709 (Überwachungsbuch für Sicherheiten – Titel –) und 3710 (Überwachungsbuch für Sicherheiten – Einlagen –) werden nicht mehr benötigt. Sie sind auszusondern.

V. Mit Anwendung der Dienstvorschrift kann auf die Rückgabe der Annahmebestätigung (Abs. 8 UA 3 Satz 5 SiLDA) verzichtet werden. Es ist ausreichend, die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde aktenkundig zu machen. Lastschriftbescheinigungen, Löschungsanzeigen und Sperrbescheinigungen sind nur noch mit einer Unterschrift zu versehen.

Weitere Änderungen dienen der Klarstellung, der Anpassung an Gesetzesänderungen oder sind redaktioneller Art.

 

Anwendungsbereich

(1)

Die nachfolgenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 64 regeln, in welcher Form Sicherheiten, die nach Verbrauchsteuervorschriften zu leisten sind, erbracht werden können. Sie gelten auch für die nach Zollvorschriften zu leistenden Sicherheiten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der Absätze 65 bis 73 etwas Anderes ergibt.

 

Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuerverfahren

 

Allgemeines

(2)

Wer nach den Verbrauchsteuervorschriften Sicherheit zu leisten hat, kann diese nach § 241 Abs. 1 AO erbringen durch

  • Hinterlegung von Zahlungsmitteln (Nr. 1),
  • Verpf ändung von Wertpapieren (Nr. 2),
  • Verpf ändung von Spareinlagen (Nr. 3),
  • Verpf ändung von Schuldbuchforderungen (Nr. 4),
  • Bestellung von Grundpfandrechten und Schiffshypotheken (Nr. 5),
  • Verpf ändung von dinglich gesicherten Forderungen und Grundpfandrechten (Nr. 6) oder
  • Schuldversprechen, Bürgschaften oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (Nr. 7).

(3)

Die vorbezeichneten Sicherheiten sind anzunehmen, wenn sie den für die einzelnen Sicherheiten geltenden Bestimmungen entsprechen. Die Annahme sonstiger Sicherheiten ist in das Ermessen gestellt (§ 245 AO). Di...

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