RA Dr. Martin Hoffmann / RA Dr. Maximilian Dachauer[*]
Schließen mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab und gelangt dieser Gegenstand aufgrund der Transportveranlassung eines der Unternehmer vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, liegt ein Reihengeschäft vor (§ 3 Abs. 6a S. 1 UStG). Bei Reihengeschäften gibt es nur eine Warenbewegung, aber zwei oder mehr zivilrechtliche Kaufverträge. Weil die Umsatzsteuer dem Zivilrecht folgt, liegen entsprechend zwei oder mehr umsatzsteuerrechtliche Leistungen vor. Da der deutschen Umsatzsteuer nur Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen, die im Inland ausgeführt werden, ist bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort zu ermitteln.
Dazu wird zwischen ruhenden und bewegten Lieferungen unterschieden. Denn die eine Warenbewegung kann freilich nur einer der umsatzsteuerrechtlichen Lieferungen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG). Für diese Zuordnung stellt der deutsche Gesetzgeber darauf ab, wer den Gegenstand befördert oder versendet (vgl. § 3 Abs. 6a S. 2 ff. UStG). Anspruchsvoll ist diese Zuordnung insbesondere dann, wenn ein Zwischenhändler den Gegenstand befördert oder versendet (vgl. § 3 Abs. 6a S. 4 UStG). Diese Herausforderungen nimmt der vorliegende Beitrag zum Anlass, die Stellung des Zwischenhändlers im Reihengeschäft näher zu erörtern.
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