Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther[*]
Die Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG betraf bis 2006 ausschließlich im Bereich der Vermögensverwaltung tätige Personenhandelsgesellschaften, die auch gewerblich tätig waren. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH hat sie der Gesetzgeber dann jedoch mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften, die an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt sind, ausgedehnt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich im Einzelnen mit dieser erweiterten Infektionswirkung und geht gleichzeitig auf eine aktuelle Entscheidung des FG Düsseldorf ein.
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