Der BFH hält es daher für folgerichtig, auch in den Fällen, in denen es nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG einkommensteuerrechtlich zu einer Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte auf nicht gewerbliche Einkünfte kommt, durch entsprechende Auslegung gewerbesteuerrechtlicher Normen zu verhindern, dass an sich nicht gewerbliche und damit auch nicht gewerbesteuerbare Einkünfte mit GewSt belastet werden.

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