Diese verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG durch den BFH wird von der Finanzverwaltung jedoch nicht geteilt. Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 1.10.2020[11] haben die obersten Finanzbehörden der Länder angeordnet, die im Urteil v. 6.6.2019[12] zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein anzuwenden.

Zur Begründung zieht sich die Finanzverwaltung auf einen formell rechtlichen Standpunkt zurück, indem sie darauf verweist, dass Verfahrensgegenstand der Entscheidung allein die Frage der Anwendung einer Bagatellgrenze bei § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG war, dagegen gewerbesteuerrechtliche Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens waren.

Beraterhinweis Vor diesem Hintergrund wird diese Streitfrage daher sicherlich auch weiterhin den BFH beschäftigen.

[11] Gleich lautende Ländererlasse v. 1.10.2020 (z.B. MdF NRW v. 11.10.2020 – G 1401 – 8 – V B 4), GmbH-StB 2020, 389 (Weiss).
[12] BFH v. 6.6.2019 – IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649 = GmbH-StB 2019, 254 (Krämer) = EStB 2019, 360 (Weiss).

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