Mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Alt. 2 EStG hat der Gesetzgeber – wieder einmal – auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung reagiert und die zuvor bestehende Rechtslage gesetzlich festgeschrieben. Auch auf die nachfolgend ergangene BFH-Rechtsprechung haben Gesetzgeber und Finanzverwaltung erneut korrigierend eingewirkt, was die Streitanfälligkeit der Vorschrift deutlich macht.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH künftig in den noch offenen Punkten – insbesondere der GewSt-Pflicht – positionieren und welche Reaktionen dies dann wiederum auf der Gesetzgebungs-/Verwaltungsebene auslösen wird.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem GmbH-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 31.12.2021 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

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