Die Folge der Wegzugsbesteuerung ist eine fiktive Veräußerung der Anteile i.S.d. § 17 EStG zum gemeinen Wert. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes respektive gewöhnlichen Aufenthalts,[6] im Zeitpunkt der Übertragung,[7] bzw. im Zeitpunkt des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts.[8]

Gewinnermittlung: Der fiktive Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG und ergibt sich im Wesentlichen durch Abzug der Anschaffungskosten der Beteiligung von deren gemeinen Wert unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 lit. c und § 3c Abs. 2 S. 1 EStG.

Beraterhinweis Soweit zur Begleichung der daraus resultierenden Steuerlast – ohne Zufluss eines tatsächlichen Veräußerungserlöses – eine Ausschüttung zur Erreichung der erforderlichen Liquidität erfolgt, so kann sich aus einem unbedachten Wegzug insgesamt eine Steuerbelastung i.H.v. ca. 40 % einstellen.[9]

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