Aus den Ausführungen unter IV. 2. und 3. ergibt sich, dass der Gesellschaftsanteil an einer optierenden Gesellschaft für Zwecke der Einbringungsvorschriften der §§ 20 ff. UmwStG als "Anteil an einer KapGes." zu werten ist. Als solcher kann er Gegenstand (erworbene Gesellschaft) eines Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG sein.

Steuervergünstigung nur bei "Mehrheit der Stimmrechte": Eine Steuervergünstigung ergibt sich (u.a.) nur, wenn die Übernehmerin nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (sog. qualifizierter Anteilstausch, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG). Der nicht in § 21 UmwStG erläuterte Begriff der "Mehrheit der Stimmrechte" ist nach dem Gesellschaftsrecht der erworbenen Gesellschaft – und damit ab 2021 erstmals auch nach dem Recht der PersGes. – zu bestimmen.

Stimmrecht ist danach ein höchstpersönliches Gesellschafterrecht, durch Willenserklärung Beschlüsse (§ 119 Abs. 1 HGB) zu fassen. Beachten Sie: Unmaßgeblich für Zwecke des Anteilstauschs sind z.B. das Gewinnbezugsrecht oder die Höhe der (festen und variablen) Kapitalkonten.

Regelung durch Gesellschaftsvertrag: Gesetzlich ist vorgesehen, dass sich die Stimmrechte nach der Zahl der Gesellschafter berechnen (§ 119 HGB, § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG). Regelmäßig enthalten die Gesellschaftsverträge hierzu eigene Regelungen. Diese verdrängen die gesetzliche Bestimmung (§ 109 HGB) und sind folglich auch für § 21 UmwStG maßgebend.

Beraterhinweis In der Praxis werden die Stimmrechte häufig an den sog. festen Kapitalanteil des Gesellschafters gebunden.[27] Gesellschaftsvertraglich geregeltes ungleiches Stimmrecht oder Mehrstimmrechte sind zulässig[28] und daher für steuerliche Zwecke zu beachten.

Stimmrechte von mehr als der Hälfte: Die typisierende Anforderung an einen qualifizierten Anteilstausch erfordert (nur) Stimmrechte von mehr als der Hälfte. 50 + x% genügen auch dann, wenn gesellschaftsvertraglich alle oder bestimmte Beschlüsse einer höheren Mehrheit (z.B. 75 %) bedürfen. Gleiches gilt bei Stimmverboten unter analoger Heranziehung der Grundsätze zu den §§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG[29] bei Interessenkonflikt zwischen Gesellschafter und PersGes. Der einbringende Gesellschafter kann sich schuldrechtlich verpflichten, seine Stimmrechte nach bestimmten Vorgaben oder Weisungen eines Mitgesellschafters abzugeben. Derartige Umstände ergeben sind nicht aus der Mitgliedschaft selbst – und sind daher bei der Beurteilung der Stimmenmehrheit der Übernehmerin "auf Grund ihrer Beteiligung" (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt für andere schuldrechtliche Vereinbarungen gleichermaßen (z.B. Vetorechte).[30] Zulässig ist auch eine Stimmbindung gegenüber Dritten bei Treuhand, Unterbeteiligung und Nießbrauch.

Unterbeteiligungen an einem PersGes.-Anteil: Nicht selten sind die Vereinbarungen bei Unterbeteiligungen an einem PersGes.-Anteil so geregelt, dass der (atypische) Unterbeteiligte steuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Beachten Sie: Diese Fälle sind nicht nur bei der Option der PersGes. zur Körperschaftsbesteuerung problematisch.[31]

Beraterhinweis In der Folge ist zu klären, ob der Unterbeteiligte (hier bei gesellschafts- und schuldrechtlich unveränderten Verhältnissen) gemäß der rechtlichen Ausgestaltung wirtschaftlicher Eigentümer an dem (steuerlich fiktiven) "KapGes.-Anteil" an der optierenden Gesellschaft (und damit möglicher Einbringender) geworden ist.[32] Eine mitunternehmerische Unterbeteiligung an dem Einzel-WG "KapGes.-Beteiligung" ist jedenfalls nicht möglich.[33]

[27] Roth in Baumbach/Hopt, 40. Aufl. 2021, HGB, § 120 Rz. 12 und 15.
[28] Roth in Baumbach/Hopt, 40. Aufl. 2021, HGB, § 119 Rz. 14.
[29] Roth in Baumbach/Hopt, 40. Aufl. 2021, HGB, § 119 Rz. 8.
[30] H.A., z.B. Behrens in Haritz/Menner/Bilitewski, 5. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 153.
[31] Cordes/Kraft, FR 2021, 401 unter IV.6.
[33] BFH v. 18.5.2005 – VIII R 34/01, EStB 2005, 441 (Trossen) = BStBl. II 2005, 857 unter II.1.b)bb)(1).

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