OFD Magdeburg, 19.5.2014, S 0179 - 3 - St 217 V/S 0179 - 3 - St 217

Der Deutsche Alpenverein e.V. (DAV) hat seine Mustersatzung für die ihm angeschlossenen Sektionen im Jahr 2013 überarbeitet. Diese überarbeitete Satzung ist bundesweit abgestimmt worden.

Die fett gedruckten Teile der Satzung sind für die Sektionen verbindlich. Die übrigen Formulierungen können den Bedürfnissen der Sektionen im Rahmen des Vereinsrechts angepasst werden.

Die Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann gewährt werden, wenn die Satzung der Sektion der Mustersatzung entspricht und die tatsächliche Geschäftsführung nicht zu beanstanden ist.

Als Anlage zu dieser Verfügung gebe ich die Mustersatzung für die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e.V. bekannt.

 

Anlage

Deutscher Alpenverein Änderung Mustersatzung für die Sektionen
 
§ 2
Vereinszweck
  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtete auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:

    1. bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Schilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
    2. gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
    3. Veranstaltung von Expeditionen;
    4. Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gern. der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
    5. Errichtung, Erhaltung und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
    6. Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit, aller Bergsportler sowie Errichtung und Erhalten von Wegen;
    7. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der. Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
    8. umfassende Jugend und Familienarbeit;
    9. Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
    10. Abhaltung von Vereinsveranstaltungen: wie Versammlungen; Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge, Führungen, u. ä.;
    11. Pflege der Heimatkunde;
    12. Einrichtung und Betrieb einer Website und/ oder sonstiger, elektronischer Medien;
    13. Herausgabe von Publikationen;
    14. Einrichtung einer Bibliothek;
    15. Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen bzw. die Vereinsziele unterstützen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeträge in der jeweils beschlossenen Höhe;
    2. Subventionen und Förderungen;
    3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    4. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, etc.);
    5. Sponsorgelder;
    6. Werbeeinnahmen;
    7. Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten in Form des Betriebs von Schutzhütten und/ oder künstlichen Kletteranlagen;
    8. Einnahmen aus dem Verleih von beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Bergsportausrüstung; etc.);
    9. Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
    10. Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
    11. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä.).
§ 25
Auflösung, Vermögensabwicklung
  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösu...

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