BMF, 10.12.1999, IV C 6 - S 1900 - 228/991

Bei der Privatisierung der DTAG hat der Bund als Hauptaktionär den Emissionsaktionären des ersten Börsenganges und des zweiten Börsenganges einen kostenlosen Bezug von Bonusaktien versprochen, wenn sie ihre Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Bundes. Leistungen, auf die die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens anzuwenden sind, liegen nicht vor.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Bonusaktien bei den Empfängern Folgendes:

Der Bezug von Bonusaktien im Jahre 1999 aus dem ersten Börsengang führt zwar zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Bezug von Bonusaktien von den Empfängern jedoch nicht zu versteuern.

Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang ist im Jahre 2000 als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Bei der Ausgabe der Bonusaktien sind die Aktionäre durch die depotführenden Banken auf die Steuerpflicht hinzuweisen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 1129

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