BMF, 19.07.1974, IV C 1 - S 1301 - Frkr. - 13/74

Bezug: Sitzung der Einkommensteuerreferenten der Länder am 29/31. Januar 1974 (ESt I/74); Punkt 25 der Tagesordnung

Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens das Folgende.

Der Bundesminister der Finanzen und das französische Finanzministerium haben sich auf Grund von Artikel 25 Abs. 3 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21. Juli 1959 / 9. Juni 1970 (BGBl 1961 Teil II Seite 398 und 1970 Teil II Seite 719) über die Anwendung des Abkommens bei deutschen "Arbeitsgemeinschaften" und französischen "Groupements d’intérêt économique" wie folgt verständigt:

Zur Zeit bestehen in den beiden Staaten folgende Rechtsformen für eine unmittelbare wirtschaftliche Kooperation von deutschen und französischen Unternehmen:

  1. In der Bundesrepublik Deutschland die "Arbeitsgemeinschaft" (ARGE):

    Bei dieser gelten für die Beziehungen der beteiligten Unternehmen untereinander und zu Dritten die Regeln des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft.

    Die in der ARGE erwirtschafteten Gewinne unterliegen wie bei anderen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) anteilig bei den Gesellschaftern der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

    Die ARGE ist jedoch als solche gewerbesteuerpflichtig; von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen sind allerdings solche ARGE, deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrags beschränkt, wenn nicht bei Abschluß des Vertrages anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird.

  2. In Frankreich das "Groupements d’intérêt économique" (GIE):

    Bei diesem gilt für die Verhältnisse der beteiligten Unternehmen untereinander und zu Dritten die Verordnung Nr. 67-821 vom 23. September 1967. Die im GIE erwirtschafteten Gewinne unterliegen bei den Beteiligten anteilig den Steuern vom Einkommen natürlicher Personen oder der Gesellschaftsteuer.

    An einer ARGE können sich auch französische, an einem GIE auch deutsche Unternehmen beteiligen.

Die ARGE und das GIE sind für die Anwendung des deutsch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 21. Juli 1959 / 9. Juni 1969 als Mitunternehmerschaften zu behandeln, auf die Artikel 4 Abs. 3 dieses Abkommens anzuwenden ist.

Hieraus ergibt sich nach Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens folgendes:

  1. Ist eine in Frankreich ansässige Person an einer ARGE beteiligt, so sind die auf sie entfallenden, in den deutschen Betriebstätten der ARGE erwirtschafteten Gewinne in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig. Diese Gewinne werden von den französischen Steuern freigestellt.

    Besitzt die ARGE eine in Frankreich gelegene Betriebstätte, so unterliegen die hier zuzurechnenden Gewinne der französischen Besteuerung. Der auf in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beteiligte entfallende Teil dieser Gewinne ist von den deutschen Steuern freigestellt.

  2. Ist eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person an einem GIE beteiligt, so sind auf sie entfallende, in französischen Betriebstätten des GIN erwirtschaftete Gewinne in Frankreich steuerpflichtig. Diese Gewinne werden von den deutschen Steuern freigestellt.

    Besitzt das GIE in der Bundesrepublik Deutschland eine Betriebstätte, so unterliegen die dieser zuzurechnenden Gewinne der deutschen Besteuerung. Der auf in Frankreich ansässige Beteiligte entfallende Teil dieser Gewinne ist von den französischen Steuern freigestellt.

Die Aufteilung des Gewinns einer ARGE oder eines GIE auf deren deutsche und französische Betriebstätten, richtet sich nach den Grundsätzen des Artikels 4 des Abkommens.

Soweit die Gewinne von Betriebstätten von der deutschen bzw. französischen Steuer freizustellen sind, ist Artikel 20 des Abkommens zu beachten (Progressionsvorbehalt).

Unter dem Begriff der Betriebstätte sind nur Geschäftseinrichtungen oder ständige Vertreter zu verstehen, die Betriebstätten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 7 des Abkommens sind.

Die zuständigen deutschen und französischen Behörden werden sich zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei Anwendung dieser Grundsätze auftreten, verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (Art. 25 Abs. 3 des Abkommens).

 

Normenkette

DBA Frankreich

 

Fundstellen

BStBl I, 1974, 510

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