Grundsätzlich sind die beiden Alternativen des § 361 Abs. 2 S. 2 AO selbständig. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch zu versagen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Hippke, NWB 2010, 337).

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts Nachteile drohen, die über die eigentliche Realisierung des Verwaltungsaktes hinausgehen, indem diesem ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt wird, dessen nachteilige Folgen nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können oder gar existenzbedrohend sind (AEAO zu § 361, Nr. 2.6; Rätke in Klein, AO, § 361 Rz. 25). Der Antragsteller muss seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vortragen und glaubhaft machen (BFH v. 25.11.2014 – VII B 65/14, BStBl. II 2015, 207).

Eine unbillige Härte liegt i.d.R. in der Vollziehung solcher Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, da der Vollzug solcher Anordnungen faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, z.B. die Abgabe einer Steuererklärung oder die Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen.

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