Zuständiges Gericht: Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Gericht der Hauptsache, § 69 Abs. 3 S. 1 FGO – mithin ist der BFH zuständig, wenn in der Hauptsache Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde.

Summarisches Verfahren: Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren. Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Wegen der Eilbedürftigkeit wird nur auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen, d.h. nach Aktenlage und nach Maßgabe präsenter Beweismittel entschieden.

Kostenentscheidung: Der Beschluss des FG über die beantragte Aussetzung der Vollziehung muss mit einer Kostenentscheidung, die den allgemeinen Grundsätzen (§§ 135 ff. FGO) folgt, versehen werden, da dieser ein selbständiges Verfahren abschließt.

Beraterhinweis Rechtsbehelf: Gegen den Beschluss des Gerichts über die Aussetzung der Vollziehung steht den Beteiligten gem. § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen ist. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung, § 129 FGO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben.

Nach § 69 Abs. 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO jederzeit ändern oder aufheben. Das kann von Amts wegen, wenn die Erfolgsaussichten oder andere Aussetzungsvoraussetzungen von vornherein unrichtig beurteilt worden sind oder sich nachträglich geändert haben, oder auch auf Antrag der Fall sein.

Damit das FG nicht wiederholt mit denselben Aussetzungsanträgen befasst wird, ist die Zulässigkeit des Antrages abhängig

  • von veränderten Umständen (Alt. 1) oder
  • von solchen – unveränderten – Umständen, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind (Alt. 2).

Umstände i.S.d. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO können Vorgänge tatsächlicher und rechtlicher Art sein, insb. Tatsachen und Beweismittel. Veränderte Umstände sind solche, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht vorgelegen haben, sondern erst nachträglich entstanden sind (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 166). Tatsachen und Beweismittel, die im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung schon vorgelegen haben, sind aber berücksichtigungsfähige Umstände i.S.d. § 69 Abs. 6 S. 2 Alt. 2 FGO, wenn der Antragsteller sie im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat – z.B. solche, die ihm erst nachträglich und ohne Verschulden bekannt geworden sind. Beachten Sie: Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses vor, ist das Ermessen des Gerichts reduziert, so dass die Änderung oder Aufhebung i.d.R. vorzunehmen ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 167).

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