Einfuhrumsatzsteuer; Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (§ 21 Abs. 3a UStG): Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512) wurde in § 21 UStG ein neuer Abs. 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gem. § 27 Abs. 31 UStG mit BMF-Schreiben bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT- Voraussetzungen geschaffen werden können. Das BMF bittet nun, die Regelung zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen (BMF v. 6.10.2020 – III B 1 - Z 8201/19/10001:005, BStBl. I 2020, 984).

Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG: Der EuGH hatte mit Urt. v. 29.6.2017 (EuGH v. 29.6.2017 – C-288/16, L.C.) entschieden, dass die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.

Das BMF hatte insoweit entsprechend den UStAE eingeschränkt (BMF v. 6.2.2020 – III C 3 - S 7156/19/10002:001, BStBl. I 2020, 235). Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da dieser die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer.

Anwendungsregelung: Diese Grundsätze sollten auf alle offenen Fälle anzuwenden sein. Zunächst wurde es für vor dem 1.7.2020 ausgeführte Umsätze jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewendet wird. Diese Nichtbeanstandungsregelung hatte das BMF bis zum 31.12.2020 verlängert (BMF v. 2.6.2020 – III C 3 - S 7156/19/10002:002, BStBl. I 2020, 545). Nun wird diese Frist erneut bis zum 1.1.2022 verlängert (BMF v. 14.10.2020 – III C 3 - S 7156/19/10002:002, BStBl. I 2020, 1043).

Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 und deren Anhebung zum 1.1.2021: Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 wurden vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 UStG) sowie der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 UStG) von 19 % auf 16 % gesenkt. Die Änderungen traten am 1.7.2020 in Kraft.

Das BMF hatte hierzu ausführlich Stellung genommen (BMF v. 30.6.2020 – III C 2 - S 7030/20/10009:004, BStBl. I 2020, 584).

Ergänzend hierzu verfügt nun das BMF (BMF v. 4.11.2020 – III C 2 - S 7030/20/10009:016, BStBl. I 2020, 1129) in Bezug auf die Anhebung zum 1.1.2021 zu folgenden Punkten zusätzlich:

  • Voraus- und Anzahlungsrechnungen
  • Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand sowie von Restaurantgutscheinen
  • Erstattung von Pfandbeträgen
  • Gewährung von Jahresboni
  • Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte
  • Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung
  • Besteuerung von Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
  • Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträge
  • Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG
  • Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG
  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
  • Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters
  • Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
  • Wiederkehrende Leistungen
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe

Besonders praxisrelevant dürften die nachfolgenden Ausführungen sein:

Gutscheine: Die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen ...

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