Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland: Das BMF hatte die Frage verneint, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind (BMF v. 29.1.2021 – III C 2 - S 7419/19/10002:004, BStBl. I 2021, 250). Hierzu wurde zudem aus Gründen des Vertrauensschutzes bis zum 31.12.2020 eine Übergangsregelung verfügt. Diese wird bis zum 31.12.2021 verlängert (BMF v. 29.3.2021 – III C 2 - S 7419/19/10002:004, BStBl. I 2021, 386).

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2.7.2020: Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz (v. 10.3.2021, BGBl. I 2021, 330) hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i.H.v. sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Das BMF verlängert daher, die in dem BMF-Schr. v. 2.7.2020 (BStBl. I 2020, 610) enthaltenen Verwaltungsregelungen bis dahin zu (BMF v. 3.6.2021 – III C 2 - S 7030/20/10006:006, BStBl. I 2021, 777).

Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Zudem wird die Vereinfachungsregelung in Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE, wonach bei Hotelübernachtungen die dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen pauschal angesetzt werden können, dahingehend geändert, dass anstatt 20 % nun 15 % pauschal angesetzt werden können.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG: Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID19-Pandemie steuerbar oder – z.B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind (BMF v. 15.6.2021 – III C 3 - S 7130/20/10005:015, BStBl. I 2021, 855).

Anwendungsregelung: Die vorstehende Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Änderung der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der britischen Streitkräfte: Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen wurde zuletzt mit dem Stand vom 1.1.2021 durch das BMF-Schr. v. 2.2.2021 (BMF v. 2.2.2021 – III C 3 - S 7492/19/10001:003, BStBl. I 2021, 255) neu bekanntgegeben. In der Zwischenzeit haben sich erhebliche Änderungen bei den amtlichen Beschaffungsstellen der britischen Streitkräfte ergeben. Daher wird Abschnitt B der Anlage zum o.g. BMF-Schreiben mit Stand vom 23.4.2021 neu gefasst (BMF v. 16.7.2021 – III C 3 - S 7492/19/10001:003, BStBl. I 2021, 1022).

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021: Das BMF verfügt zahlreiche Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses (BMF v. 23.7.2021 – III C 2 - S 7030/21/10008:001, BStBl. I 2021, 1024):

I. Überlassung von Wohnraum

Für Nutzungsänderungen wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Flutkatastrophe begründet ist. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.

II. Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge