Umsatzsteuerliche Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug; Verwendung eines Aliasnamens und einer Zustellanschrift nach dem ProstSchG: Die Finanzverwaltung wurde um eine Beurteilung des Verhältnisses der nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben und der Verwendung eines Aliasnamens nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gebeten. Hierzu hat das BMF nun Stellung bezogen und den UStAE ergänzt (BMF v. 7.9.2021 – III C 2 - S 7280-a/19/10001:004).

Ein Aliasname nach dem ProstSchG stellt keinen falschen, sondern einen behördlich genehmigten Zweitnamen ähnlich einem Künstlernamen dar. Alleine die Verwendung eines Aliasnamens als Rechnungsaussteller oder Leistungsempfänger führt daher nicht zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.

Auch bei der Verwendung von Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in einer umsatzsteuerlichen Rechnung gelten die üblichen Regelungen für den Nachweis der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.

Der Leistungsempfänger (Prostituierte bzw. Prostituierter) kann aus einer Rechnung, in der der Aliasname als Leistungsempfänger angegeben ist, einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn sich der Leistungsempfänger eindeutig feststellen lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechnung neben dem Aliasnamen auch die ausstellende Behörde und die Verwaltungsnummer der Aliasbescheinigung enthält und diese nach Aufforderung im Besteuerungsverfahren vorgelegt wird.

Ein Spielraum für die Namens- bzw. Firmenangabe im Rahmen der Leistungsabrechnung besteht lediglich insoweit, als aus dem Abrechnungspapier der leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist. Anstelle des Klarnamens kann auch ein Künstlername oder ein zur Identifizierung geeignetes Pseudonym eine ausreichende Angabe sein. Bei der Verwendung des Aliasnamens als Leistungserbringer (z.B. gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG) liegt eine den Anforderungen genügende Angabe jedenfalls dann vor, wenn durch die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer neben dem Aliasnamen eine eindeutige Identifizierung möglich ist.

Im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei den Verwaltungsbehörden wird regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt der inländischen Wohnanschrift nur eine Zustellanschrift anzugeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG). Eine derartige Anschrift mit nur postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers kann nach den allgemeinen Regeln eine ausreichende Angabe sein.

Vorsteuerabzug – Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung: Der BFH hat mit Urteil vom 1.3.2018 (BFH v. 1.3.2018 – V R 18/17) entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV) unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Weiterhin hat er festgestellt, dass die Leistungsbeschreibung im Urteilsfall keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht erlaubte und die Rechnungen daher mangels ordnungsgemäßer Leistungsbeschreibung nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllten.

Seine Auffassung, dass sich die Angabe des Leistungszeitraums aus dem Rechnungsdatum ergeben kann, hat der BFH nochmals mit Urteil vom 15.10.2019 (BFH v. 15.10.2019 – V R 29/19 (V R 44/16)), bestätigt. Gleichzeitig enthält das Urteil Ausführungen zu Rechnungen einer Person, die nach dem Willen ihrer Hintermänner einen auf ihren Namen lautenden Gewerbebetrieb vortäuscht. Danach wird diese Person auch unter Beachtung der "Strohmann-Rechtsprechung" nicht alleine durch die Rechnungsstellung unter ihrem Namen zum Leistenden, wenn sie die von den als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) handelnden Hintermännern geschlossenen Verträge nicht genehmigt und ihr das Handeln der Hintermänner auch nicht nach den Grundsätzen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet werden kann. Unter diesen Umständen ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der nach außen auftretenden Person um einen Strohmann gehandelt hat und ob in diesem Fall das Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Hierzu nimmt die Finanzverwaltung nun Stellung und ergänzt den UStAE (BMF v. 9.9.2021 – III C 2 - S 7280-a/19/10004:001).

Den Entscheidungen zum Kalendermonat als Leistungszeitraum, der sich nach Auffassung des BFH aus dem jeweiligen Ausstellungsdatum der Rechnung ergab, lag jeweils eine Würdigung im Einzelfall zugrunde. Umgekehrt kann dies nicht gelten, wenn nicht feststeht, dass die Daten zusammenfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • eine unmittelbar mit der Leistung zusammenfallende Rechnungsstellung nicht branchenüblich ist,
  • vom betroffenen Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird oder
  • bei der konkret...

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