Leitsatz

1. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde.

2. Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkws orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG , § 118 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger, Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, erwarb von dieser einen Pkw, den er zuvor als Dienstwagen hatte nutzen können. Grundlage des Kaufpreises war ein Händlereinkaufspreis i.H.v. 11.700 DM (nebst USt).

Das FA vertrat die Auffassung, dem Kläger sei ein geldwerter Vorteil i.H.v. 3.660 DM zugeflossen, da das Fahrzeug nach der sog. Schwacke-Liste einen höheren Wert gehabt habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Er wies zunächst darauf hin, dass es dem FG als Tatsacheninstanz obliege, den Wert im Weg tatrichterlicher Würdigung zu überprüfen und ggf. durch eine eigene Schätzung zu ersetzen. Dieser Wertansatz binde den BFH regelmäßig nach § 118 Abs. 2 FGO.

Im Streitfall sei der konkrete Wert des Dienstwagens vom FG rechts- und verfahrensfehlerfrei ermittelt worden. Zutreffend hätten die Richtwerte aus der sog. Schwacke-Liste herangezogen werden können.

 

Hinweis

1. Erwirbt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zu einem verbilligten Preis, so führt dies zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Der zugewendete Vorteil ist vom Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 EStG als Einnahme zu versteuern.

Der Vorteil besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort, den der Arbeitnehmer ansonsten zum Erwerb des Fahrzeugs hätte aufwenden müssen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Endpreis im Sinn der gesetzlichen Regelung ist dabei der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.

2. Es versteht sich danach von selbst, dass zur Bestimmung des Werts eines Gebrauchtwagens nicht der Händlereinkaufspreis, sondern der Händlerverkaufspreis heranzuziehen ist. Bei bereits gebrauchten Gegenständen ist der übliche Endpreis derjenige Preis, zu dem die häufigsten Umsätze am Markt getätigt werden.

3. Zur Ermittlung des konkreten Endpreises für die betreffende Ware oder Dienstleistung ist im Rahmen des LSt-Abzugsverfahrens zunächst der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen verpflichtet. Ein übermäßiger Aufwand kann allerdings vom Arbeitgeber nicht gefordert werden; seine Mitwirkungspflicht ist durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt. Der Arbeitgeber wird den Preis i.d.R. nur schätzen können, dies allerdings nach objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der für die Preisbildung bedeutsamen Umstände.

4. Im Streitfall hat der BFH anerkannt, dass sich die erforderliche Schätzung des üblichen Endpreises in Ermangelung zeitnaher Sachverständigengutachten und aussagekräftiger Kaufpreiserhebungen an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für den Wert gebrauchter Pkws orientieren kann; hierzu zählt auch die so genannte "Schwacke-Liste". Dass derartige Marktübersichten zwangsläufig nur Richtwerte abbilden können, die durch die jeweilige Angebotslage vor Ort wie auch durch Erhaltungszustand und Abnutzung des konkret zu bewertenden Fahrzeugs noch Modifizierungen erfahren kann, stellt ihre Eignung als Schätzungsgrundlage nicht in Frage.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.6.2005, VI R 84/04

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