Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran. In der Praxis stellen immer mehr Unternehmen auf papierlose Dokumentation ihrer unternehmerischen Prozesse und Dokumente um. Dabei werden eine Vielzahl von unterschiedlichen DV-Systemen (Hardware) und Programmen (Software) genutzt, z.B. Finanzbuchhaltung, Warenwirtschaftssysteme, Dokumenten-Management-Systeme etc., die Massen an Dateien und Daten speichern können. Darüber hinaus werden verfahrensrelevante Daten nicht mehr nur lokal gespeichert, sondern in Cloud-Systemen, bei denen nicht immer bekannt ist, wo sich die Datenserver tatsächlich befinden.

Im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, wie diese Fluten von Daten im Rahmen von Durchsuchungen gesichert und anschließend gesichtet werden können.

Nach § 110 Abs. 1 StPO ist es Aufgabe der Steuerfahnder*innen, als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die Sichtung vorzunehmen. Die Vorschrift erlaubt auch den offenen Zugriff auf räumliche getrennte Speichermedien, wie z.B. Accounts der Beschuldigten bei eBay, Facebook, Google, Instagram, etc. (LG Koblenz v. 24.8.2021 – 4 Qs 59/21, juris).

Der folgende Beitrag erläutert die Datensicherung und -auswertung im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus Sicht von zwei Praktikern (IT-Fahnder und Steuerfahnder).

Beachten Sie: Die in diesem Artikel dargestellte Vorgehensweise kann von anderen Steuerfahndungsstellen abweichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge