Inwieweit für die Übertragung von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen in Betracht kommen, hängt zunächst von der Art des übertragenen Vermögens ab. Grundsätzlich kommt die bis zu 100%ige Steuerbefreiung der §§ 13a, 13b ErbStG für
- land- und fortwirtschaftliches Vermögen,
- gewerbliches oder freiberufliches Betriebsvermögen (inkl. Anteilen an Mitunternehmerschaften) sowie
- Anteile an Kapitalgesellschaften
in Betracht, wobei Anteile an Kapitalgesellschaften nur dann begünstigungsfähig sind, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war oder die Mindestbeteiligung mit Hilfe eines Poolvertrags dargestellt wird. Voraussetzung für die Begünstigungsfähigkeit aller drei genannten Vermögensarten ist zudem, dass es sich um EU-/EWR-Vermögen handelt. Das Betriebsvermögen muss also einer EU-/EWR-Betriebsstätte dienen bzw. die Kapitalgesellschaft muss ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung innerhalb der EU/des EWR haben (§ 13b Abs. 1 ErbStG).
Beispiel
Zum Nachlass gehört eine 100 %-Beteiligung an einer britischen Ltd. Seit dem Ablauf des Übergangszeitraums sind die Anteile an der Ltd. nicht mehr begünstigungsfähig, also stets voll steuerpflichtig.
Die unterschiedliche Behandlung von begünstigungsfähigen EU-/EWR-Beteiligungen einerseits und nicht begünstigungsfähigen Drittstaatenbeteiligungen andererseits wirft die Frage auf, ob hier ein Verstoß gegen die auch in Drittstaatenfällen anzuwendende Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Nach der EuGH-Rspr. (EuGH v. 19.7.2012 – C-31/11, DStR 2012, 1508 – Scheunemann) wird die Kapitalverkehrsfreiheit jedoch zumindest in Fällen über 25%iger Kapitalgesellschaftsanteile von der Niederlassungsfreiheit verdrängt. Noch nicht beantwortet ist hingegen die Frage, wie sich der Schutzbereich in Sachverhalten verhält, in denen eine begünstigungsfähige Mindestbeteiligung erst durch eine Poolvereinbarung mit Mitgesellschaftern hergestellt wird (vgl. dazu bspw. Hannes / v. Oertzen, ZEV 2013, 165, 166; Geck, DNotZ 2019, 805, 808).
Beraterhinweis Die Begünstigungsfähigkeit von Nicht-EU-/EWR-Beteiligungen kann indirekt hergestellt werden, indem die entspr. Beteiligungen nicht unmittelbar, sondern über eine inländische oder eine EU-/EWR-Gesellschaft gehalten werden (vgl. Bron /Grosse, ZEV 2020, 456, 458).
Beispiel
Die britische Ltd. wird (verdeckt) in eine inländische gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eingelegt, so dass im Erb- oder Schenkungsfall Anteile an einer begünstigungsfähigen deutschen Personengesellschaft übertragen werden. Der Anteil an der Ltd. stellt nur dann Verwaltungsvermögen dar, wenn die unmittelbare Beteiligung 25 % oder weniger beträgt (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG).
Zur Herstellung der Begünstigungsfähigkeit kann auch eine inländische oder eine EU-/EWR-Kapitalgesellschaft genutzt werden.
Beispiel
Die britische Ltd. wird im Wege des Anteilstauschs (§ 21 UmwStG) in eine GmbH mit Sitz im Inland eingebracht, so dass im Erb- oder Schenkungsfall Anteile an einer begünstigungsfähigen deutschen Kapitalgesellschaft übertragen werden. Der Anteil an der Ltd. stellt nur dann Verwaltungsvermögen dar, wenn die unmittelbare Beteiligung an der deutschen Kapitalgesellschaft 25 % oder weniger beträgt (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG).
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