Für Zuwendungen des Familienheims zwischen lebenden Ehegatten und Lebenspartnern sowie den Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bzw. durch Kinder verstorbener Kinder von Todes wegen sieht das ErbStG Steuerbefreiungen vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis Nr. 4c ErbStG). Das Familienheim ist dabei durch eine Wohnung gekennzeichnet, in der sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Zweitwohnungen, Ferienwohnungen oder Wochenenddomizile sind daher nicht begünstigt (R E 13.3 Abs. 2 Satz 4 f. ErbStR 2019). Zudem muss sich das Familienheim im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat befinden (R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019).

 

Beispiel

Die Eheleute Mustermann haben jeweils eine Wohnung in Frankfurt und in London, die sie beide selbst nutzen. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet sich in London, so dass diese Wohnung das Familienheim i.S.d. ErbStG darstellt. Die (Zweit-)Wohnung in Frankfurt ist dementsprechend nicht begünstigungsfähig. Nach dem 31.12.2020 scheidet auch für die Wohnung in London die Steuerbefreiung aus.

Die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten) kennt keine Nachbehaltensfrist; entspr. kommt es nur auf die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt an.

Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Erwerb des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten von Todes wegen) und § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erwerb des Familienheims durch Kinder von Todes wegen) entfallen beide rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist. Da der Brexit bzw. das Ende des Übergangszeitraums keine unmittelbare Auswirkung auf die Nutzung des Familienheims zu Wohnzwecken haben, führt dies nicht zu einem rückwirkenden Entfall der Steuerbefreiung.

Durch den Brexit können sich jedoch auch mittelbar Auswirkungen für die Nutzung eines Familienheims ergeben, wenn Großbritannien infolge des Brexits (wieder) verlassen wird. Zumindest wenn dies aufgrund des Verlustes einer Aufenthaltsberechtigung in Großbritannien erfolgen sollte, sollte dies als zwingender Hinderungsgrund i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 bzw. Nr. 4c Satz 5 ErbStG qualifizieren, so dass die Steuerbefreiung nicht rückwirkend entfällt (so auch Eisele, NWB 2019, 1451, 1454).

Beraterhinweis In Großbritannien belegene Wohnungen können nach dem 31.12.2020 nicht mehr als Familienheim i.S.d. ErbStG qualifizieren. Zu überlegen wäre allerdings, ob das Familienheim in Großbritannien aufgrund der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit, welche grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten zur Anwendung kommt, ungeachtet des Brexits, steuerbefreit bleiben müsste. Durch eine Verlagerung des Familienmittelpunktes nach Deutschland bzw. in die EU/den EWR kann die Steuerbefreiung für das Familienheim ermöglicht und eine unionsrechtliche Diskussion vermieden werden.

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