Fälle, in denen sich Nachlassgegenstände oder Schenkungsgegenstände durch die EU-/EWR-Zugehörigkeit eines Landes verändern, scheinen auf den ersten Blick undenkbar. So bleibt ein Haus bspw. ein Haus, unabhängig davon, ob es in Deutschland, im EU-/EWR-Ausland oder in einem Drittstaat steht.

Dennoch können sich auch hinsichtlich des Erwerbsgegenstands durch den Brexit Konsequenzen ergeben. Dies betrifft z.B. den Status der in Deutschland ansässigen Gesellschaften britischer Rechtsform. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit konnte bspw. eine britische Limited Company (Ltd.) bis vor Ablauf des Übergangszeitraums Deutschland als Verwaltungssitz wählen, ohne dass sie aus Sicht des hiesigen internationalen Privatrechts den gesellschaftsrechtlichen Status einer Ltd. verlor. Durch den Brexit ist die gesellschaftsrechtliche Anerkennung nun im Inland entfallen, so dass diese nach deutschem Recht zu einer Personengesellschaft (bei einer Limited mit mehreren Gesellschaftern) bzw. zu einem Einzelunternehmen (bei einer Limited mit einem Alleingesellschafter) umqualifiziert werden (vgl. bspw. BMF v. 30.12.2020 – IV A 3 - S 0284/20/10006:003, BStBl. I 2021, 46 – Rz. 5–8). In der Folge können sich erbschaft- und schenkungsteuerliche Effekte ergeben, z.B. aufgrund von Rechtsformunterschieden i.R.d. der Betriebsvermögensbegünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge