Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern können nach § 10g EStG im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Kulturgüter weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Typische Anwendungsfälle sind danach zum Beispiel die Nutzung der schutzwürdigen Kulturgüter, die steuerrechtlich als Liebhaberei eingestuft werden, oder der Leerstand von Gebäuden.

Begünstigte Kulturgüter sind Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind[1] sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind; hierunter fallen folglich Objekte der §§ 7i und 10f EStG. Des Weiteren sind begünstigt, nach den jeweils landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellte gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind[2], sowie unter weiteren Voraussetzungen[3] auch Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive.[4] Generelle Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung nach § 10g EStG ist, dass die Kulturgüter in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. Hierbei handelt es sich um die "Gegenleistung" des Steuerpflichtigen für die Steuerbegünstigung.

Die Aufwendungen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und mit der zuständigen Landesbehörde abgestimmt sein.[5] Weitere Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des § 10g Abs. 1 EStG für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird.[6]

Begünstigt sind Aufwendungen, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen, z. B. Eintrittsgelder, übersteigen.[7] Anzurechnen sind aber nur die Nettoeinnahmen, also die Einnahmen unter Abzug der damit zusammenhängenden Kosten.[8] § 10g EStG enthält der Höhe nach keine Begrenzung der abzugsfähigen Sonderausgaben.

Nachträgliche Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage.[9]

Werden die Kulturgüter während des 10-jährigen Begünstigungszeitraums doch zur Einkunftserzielung genutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.[10] Bei Veräußerung des Kulturguts geht dagegen steuerlich noch nicht berücksichtigter Erhaltungsaufwand verloren.

Der Sonderausgabenabzug entfällt, soweit von den Aufwendungen AfA, erhöhte AfA oder Sonderabschreibungen vorgenommen oder Beträge nach § 7 FördGG abgezogen wurden oder die Eigenheimzulage in Anspruch genommen wurde.[11]

[3] Mindestens seit 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen oder eingetragen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts bzw. in das Verzeichnis ­national wertvoller Archive und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse.
[6] § 10g Abs. 3 EStG,

Zur Prüfungsbefugnis der Bescheinigungsbehörde und der Finanzbehörden, s. R 10g EStR.

[8] Schmidt/Drenseck, EStG, 40. Aufl., § 10g Rz. 4.

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