Führen Baumaßnahmen an Objekten des § 7i EStG nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern zu Erhaltungsaufwendungen, die an sich im Jahr ihrer Zahlung in voller Höhe sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, kann der Steuerpflichtige zur optimalen Steuervergünstigung im Hinblick auf die Progressionsbesteuerung nach § 11b EStG diesen Erhaltungsaufwand auf 2–5 Jahre bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichmäßig verteilen; das Gleiche gilt für betrieblich genutzte Objekte.[1] Der Erhaltungsaufwand muss Maßnahmen an einem Baudenkmal betreffen oder sich auf ein Gebäude oder Gebäudeteil beziehen, das Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage im Sinne von § 7 i Abs. 1 Satz4 EStG bildet.[2]  Verteilt werden kann allerdings nur der Erhaltungsaufwand, der durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckt ist. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen des § 7i EStG vorliegen. Miteigentümer müssen den Erhaltungsaufwand auf den gleichen Zeitraum verteilen.[3]

 
Hinweis

Wandmalereien

Erstreckt sich die Denkmaleigenschaft eines der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Gutshauses eines Landwirts und Forstwirts auch auf im Innern angebrachte Wandmalereien, ist der Aufwand für die Restaurierung der Wandmalereien als Betriebsausgabe abziehbar.[4]

Wird während der Verteilung des Erhaltungsaufwands das Baudenkmal veräußert oder entfällt die Denkmal­eigenschaft, kann der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung oder des Wegfalls der Denkmaleigenschaft als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.[5]

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