Die erhöhten Abschreibungen nach § 7i EStG können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Denkmaleigenschaft des Gebäudes oder des Gebäudeteils und die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Erhaltung des Objekts als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachgewiesen werden.[1] Eine Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden enthält ein BMF-Schreiben.[2] Die Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die erhöhten Absetzungen. Sie ist objekt- und maßnahmebezogen auszustellen. Im Fall von Wohneigentum ist diese für die entsprechende Eigentumswohnung auszustellen. Eine Bescheinigung, die sich lediglich auf das Gesamtgebäude bezieht, ist nicht ausreichend.[3] Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Sie unterliegt hinsichtlich der denkmalfachlichen Aussagen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Überprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte.[4] Die Bescheinigung der Erforderlichkeit der Aufwendungen muss auch die Höhe der Aufwendungen beinhalten.[5] Das Prüfungsrecht der Finanzbehörde bezüglich der steuerlichen Zuordnung der Kosten (Herstellungskosten, Anschaffungskosten etc.) bleibt davon jedoch unberührt. Fraglich ist hier die Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bezüglich der Funktionsträgergebühr.[6] Die verbindlichen Feststellungen der Denkmalschutzbehörde beschränken sich auf das Denkmalrecht (Landesrecht) und erstrecken sich nicht auf das Steuerrecht (Bundesrecht).

Hat das Finanzamt die erhöhte AfA ohne bindende Bescheinigung gewährt, ist es für die folgenden Veranlagungen hieran nicht gebunden.[7]

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Wichtig

Fehlende Bescheinigung

Wenn die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung noch nicht vorliegt, ist nach einem Urteil des BFH[9] im Einzelfall ermessensgerecht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Steuerminderung bereits vor Ergehen des Grundlagenbescheids durch die Bescheinigungsbehörde im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO anzuerkennen ist.

Eine nachträglich vorgelegte oder erteilte Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG führt nicht zu einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; dies wird durch § 175 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis gilt, ausdrücklich ausgeschlossen.

Fehlt in einer Bescheinigung der Denkmalbehörde der Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen vom Finanzamt eigenständig zu prüfen sind, ist nach aktueller Rechtsprechung die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, wonach es sich bei einem Gebäude um ein Denkmal handelt, auch für das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht bindend.[10] Hat das Finanzamt die erhöhte AfA ohne bindende Bescheinigung gewährt, ist es für die folgenden Veranlagungen hieran nicht gebunden.[11]

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