(1) Dieses Abkommen hindert keinen der beiden Vertragsstaaten, seine für die Anerkennung eines Steuertatbestands maßgebenden Bestimmungen auf Vermögensübertragungen an einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen oder aus einem Nachlass oder Treuhandvermögen anzuwenden.

 

(2) Lösen auf Grund von Unterschieden zwischen den Gesetzesvorschriften der Vertragsstaaten Vermögensübertragungen an einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen oder aus einem Nachlass oder Treuhandvermögen eine Besteuerung zu verschiedenen Zeitpunkten aus, so können die zuständigen Behörden den Fall nach Artikel 13 erörtern, um Härten zu vermeiden, vorausgesetzt, dass der zeitliche Unterschied bei der Besteuerung höchstens fünf Jahre beträgt.

 

(3) Führt eine Vermögensübertragung an einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen nach dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zum Zeitpunkt der Übertragung nicht zu einer Besteuerung, so kann der Begünstigte aus dem Nachlass oder Treuhandvermögen innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung verlangen dass er zur deutschen Steuer (einschließlich der Einkommensteuer) so herangezogen wird, als habe im Zeitpunkt der Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang stattgefunden.

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