(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
c) |
Für die Zwecke der unter Buchstabe b aa, bb und cc erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Solange die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Tunesiens befreit sind oder zu Sätzen besteuert werden, die unter den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Sätzen liegen, wird derjenige Betrag der tunesischen Steuer angerechnet, der nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 erhoben werden kann. |
(2) 1Können die Einkünfte oder das Vermögen einer in Tunesien ansässigen Person nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Tunesien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. 2Für die in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Einkünfte darf die angerechnete Steuer den in Absatz 2 des gleichen Artikels festgesetzten Satz nicht übersteigen.
3Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen