(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

 

a)

1Die aus Tunesien stammenden Einkünfte - mit Ausnahme der unter Buchstabe b fallenden Einkünfte - und die in Tunesien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind von der deutschen Steuer befreit. 2Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die so befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Auf Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn die Dividenden von einer in Tunesien ansässigen Aktiengesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt. 4Die Anteile der tunesischen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der deutschen Vermögensteuer befreit.

 

b)

Die in Tunesien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene Steuer wird auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu angerechnet, die die Bundesrepublik Deutschland von den nachstehenden Einkünften erhebt:

aa)

Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2, jedoch nicht unter Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fallen;

bb)

Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

cc)

Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

dd)

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;

ee)

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die unter Artikel 16 fallen;

ff)

Vergütungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der deutschen Steuer befreit sind;

gg)

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das unter Artikel 6, und Vermögen, das unter Artikel 22 Absatz 1 fällt, ausgenommen die Fälle, in denen das Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Tunesien gelegenen Betriebstätte im Sinne des Artikels 7 oder einer in Tunesien gelegenen festen Einrichtung im Sinne des Artikels 14 gehört.

 

c)

Für die Zwecke der unter Buchstabe b aa, bb und cc erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Solange die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Tunesiens befreit sind oder zu Sätzen besteuert werden, die unter den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Sätzen liegen, wird derjenige Betrag der tunesischen Steuer angerechnet, der nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 erhoben werden kann.

 

(2) 1Können die Einkünfte oder das Vermögen einer in Tunesien ansässigen Person nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Tunesien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. 2Für die in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Einkünfte darf die angerechnete Steuer den in Absatz 2 des gleichen Artikels festgesetzten Satz nicht übersteigen.

3Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge