(1) 1Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

 

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staat hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

 

(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

 

(4) 1Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 2Die so entstandenen Aufwendungen werden insoweit zum Abzug zugelassen, als sie nach dem Recht des Staates, in dem die Betriebstätte liegt, abzugsfähig sind.

 

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge