(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

 

a)

10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

 

b)

15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

 

(3) Solange in einem Vertragstaat der Steuersatz vom Gewinn einer Gesellschaft für den ausgeschütteten Gewinn niedriger ist als der Steuersatz für den nicht ausgeschütteten Gewinn und der Unterschied 20 vom Hundert oder mehr beträgt, darf abweichend von Absatz 2 die Steuer, die in diesem Staat von den Dividenden erhoben wird, 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen, wenn die Dividenden von einer in diesem Vertragstaat ansässigen Gesellschaft stammen und von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft bezogen werden, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der in dem erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaft gehören.

 

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gewinnanteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschließlich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds)

 

(5) 1Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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