(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Bodenschätzen betreffen), so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme (einschließlich der Filme, die für Fernsehsendungen verwendet werden), für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.

 

(3) 1Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt. 2Der Steuerabzug darf jedoch 5 v.H. der Lizenzgebühren oder der anderen Vergütungen nicht übersteigen.

 

(4) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.

 

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. 2In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge