(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

 

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaats in dem anderen Vertragstaat die Darbietungen eines berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers, so können die Einkünfte des Unternehmens aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet des Artikels 7 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird.

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