1Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. 2Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen vom fünften Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens an auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. 3In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung auf

 

a)

die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den Einkünften, die bis zum 31. Dezember des Kündigungsjahrs zu zahlen sind;

 

b)

die anderen Einkommen- und Vermögensteuern, die für spätestens am 31. Dezember des genannten Jahres endende Veranlagungszeiträume erhoben werden.

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