(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(2) Der Begriff "Staatsangehörige" bedeutet:

 

(a)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

 

(b)

in bezug auf Irland:

alle irischen Staatsangehörigen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Irland geltenden Recht errichtet worden sind.

 

(3) 1Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

2Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt, oder daß sie Irland verpflichtet, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen Vergünstigungen oder Befreiungen zuzugestehen, die nach dem Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No. 8 of 1956) oder nach Teil II des Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) gewährt werden.

 

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern im Sinne dieses Abkommens.

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