(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(3) 1Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaate befindlich, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. 2Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der Vertragstaaten, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in dem Vertragstaate befindlich, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

 

(4) Die Absätze (1) und (2) sind entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.

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