(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Markenrechten, Gebrauchsmustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem Vertragstaate besteuert, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

 

(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen behandelt.

 

(3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder anderen Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen gelten nicht als Lizenzgebühren.

 

(4[1]) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder eine feste Geschäftseinrichtung, die der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen Tätigkeit dient, und wenn diese Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen dieser Betriebstätte oder festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. 2In diesem Fall hat der genannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

[1] Geändert durch Zusatzabkommen vom 31.3.2015.

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