(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13, 13 b und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren.

 

(2) Eine freiberufliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem der Vertragstaaten ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

 

(3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß.

[1] Geändert durch Zusatzabkommen vom 31.3.2015.

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