(1) Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen die Mitglieder des Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Mitglieder ähnlicher Organe in dieser Eigenschaft erhalten, können vorbehaltlich des Absatzes (2) nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

 

(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz (1) bezeichneten Einkünften nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben.

 

(3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer Eigenschaft beziehen, sind je nach Art der Vergütung nach Artikel 12 oder nach Artikel 13 zu behandeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge