(1) 1Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Doppelbesteuerung geführt haben oder führen werden, die dem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde des Vertragstaates, in dem sie ansässig ist, schriftlich Antrag auf die Überprüfung dieser Besteuerung stellen. 2Dieser Antrag kann innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage, an dem die zweite Besteuerung dieser Person bekanntgegeben oder im Abzugswege vorgenommen worden ist, gestellt werden, und zwar auch, wenn die dem Abkommen widersprechende Besteuerung nach dem Recht des Vertragstaates, der sie vorgenommen hat, nicht mehr rückgängig gemacht oder gemindert werden kann. 3Hat diese Person nach dem Recht eines Vertragstaates die sie belastende Steuerfestsetzung dieses Staates angefochten, so endet die vorerwähnte Frist nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an dem diese Besteuerung rechtskräftig geworden ist.

 

(2) Hält die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Doppelbesteuerung vermieden wird.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

 

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere darüber, welche Nachweise die in einem der beiden Staaten ansässigen Personen beizubringen haben, um in dem anderen Staat in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu kommen.

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