(1) 1Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land, der Provinz oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt wird oder wurde, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist. 2In diesem Fall können die Vergütungen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land, der Provinz oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

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