Begriff

Die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Personalmanagements, der Arbeitsorganisation und der Informationstechnologie am Arbeitsplatz haben die Erfassung personenbezogener Daten von Mitarbeitern verstärkt und ausgeweitet. Dieses Interesse richtet sich immer öfter auf die sog. "besonderen Kategorien personenbezogener Daten" (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), bei denen es sich im Arbeitsverhältnis regelmäßig um Daten handelt, die die Gesundheit eines Menschen betreffen. Das Interesse eines Arbeitgebers an Gesundheitsdaten seiner Mitarbeiter ist häufig berechtigt. Es steht teilweise im Einklang mit dem der Mitarbeiter, ist diesem in einigen Fällen aber auch genau entgegengesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Seit dem 25.5.2018 regelt die Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) der Europäischen Union das Datenschutzrecht in den Mitgliedsstaaten der Union unmittelbar. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht jedoch, unter anderem für die Verarbeitung von Daten im Beschäftigungskontext, Möglichkeiten zur Schaffung nationaler Vorschriften vor, sofern diese mit den in der Datenschutz-Grundverordnung verankerten Prinzipien zum Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Gestaltungsmöglichkeit mit dem Bundesdatenschutzgesetz genutzt. Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz finden sich in § 26 BDSG.

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