• Ergänzung der gesetzlichen Regelungen zur Einlagelösung durch § 14 Abs. 4 KStG und § 34 Abs. 6e KStG.
  • Erweiterung des Investitionsrahmens für Spezial-Investmentfonds: Nach § 26 Nr. 7a S. 2 InvStG erhöht sich die Unschädlichkeitsgrenze von 5 % auf 10 % für Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom. Diese müssen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen.
  • Anpassung der gewerbesteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen bei Mitunternehmerschaften: § 7b Abs. 2 S. 4 GewStG soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 sicherstellen, dass ein vor der Sanierung entstandener gewerbesteuerlicher Verlust nur in der Höhe gemindert wird, in der ein verbleibender geminderter Sanierungsertrag keiner Besteuerung unterliegt (§ 36 Abs. 3a GewStG).
  • Einheitliche Stundungsregelung für Altfälle der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (§ 21 Abs. 3 S. 1 AStG).
  • Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Strafverfahrens (§ 31a Abs. 1 S. 2 AO).
  • Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO).
  • Beschränkung der Deklarationsfiktion: Der Anwendungsbereich des § 150 Abs. 7 S. 2 AO wird auf elektronisch den Finanzbehörden von Dritten übermittelte Daten beschränkt. Diese sind im amtlichen Steuererklärungsformular ausdrücklich als "e-Daten" gekennzeichnet oder werden bei elektronischen Steuererklärungen für den Belegabruf (Vorausgefüllte Steuererklärung) bereitgestellt.
  • Anpassungen im Bereich der Zahlungsverjährung (§ 229 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 AO).

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