Vorteil = Parkplatz: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt eine Leistung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts (nur) dann vor, wenn der Leistungsempfänger durch das Tätigwerden des Leistenden einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.[19] Einen solchen Vorteil erlangt der Nutzer im vorliegenden Fall allein durch die Möglichkeit sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abstellen zu können (wenn man einmal außen vor lässt, dass der Nutzer auch das Recht erwirbt, in den Genuss der Erfüllung der sich aus dem Parkvertrag ergebenden Verpflichtungen zu kommen[20]).

Unerlaubtes Parken: Hierbei könnte man allerdings schon hinterfragen, inwieweit in den Fällen, in denen Fahrzeuge auf Plätzen abgestellt werden, auf denen das Parken nicht erlaubt ist (Feuerwehrzufahrt), überhaupt ein Leistungswille des A vorliegt. A will diese Plätze den Nutzern ja gerade nicht für das Abstellen ihrer Fahrzeuge zur Verfügung stellen – auch nicht gegen Entgelt. Die Nutzer verschaffen sich also einen Vorteil, den A nicht zuwenden will.[21]

Kein weiterer Vorteil: Abgesehen davon werden den Nutzern weitere verbrauchbare Vorteile von A nicht gewährt. Allenfalls könnte man annehmen, dass die allgemeinen Kontrollen, die A auf dem Parkplatz durchführt, dem Nutzer insofern zugutekommen, als durch die Kontrollen Ordnung und Sicherheit und die Verfügbarkeit von freiem Parkraum sichergestellt werden (eine Art Geschäftsführung ohne Auftrag). Das wäre allerdings keine Zurverfügungstellung eines Parkplatzes, sondern eine andere Leistung ("Kontrollleistung"). Dann wäre aber nicht einsichtig, warum nur die Nutzer hierfür zu zahlen hätten, bei denen ein Regelverstoß vorliegt. Die Kontrollen kämen ja auch den anderen Nutzern zugute. Es würde sich dann vielmehr die Frage stellen, ob die Kontrollleistung für die Nutzer, die keinen Regelverstoß begehen und denen deshalb keine Kontrollgebühr berechnet wird, aus Sicht der A eine Leistung ohne Entgelt (unentgeltliche Wertabgabe) darstellen würde.[22]

Es bleibt festzuhalten, dass der GA davon ausgeht, dass die Möglichkeit der Parkplatznutzung der einzige verbrauchbare Vorteil ist, den der Nutzer von A erhält.

[19] Vgl. z.B. EuGH v. 29.2.1996 – C-215/94 – Mohr, UR 1996, 119 Rz. 19 ff.; EuGH v. 18.12.1997 – C-384/95 – Landboden, UR 1998, 102 Rz. 24. Vgl. auch BFH v. 22.2.2017 – XI R 17/15, UR 2017, 389, Ziff. II.1. Aufschlussreich auch EuGH, Schlussanträge der GAin Kokott v. 4.6.2020 – C-335/19 – E. Sp. Z o.o. Sp. k. Rz. 23 ff.
[20] Vgl. oben II.2.
[21] Unklar bleibt, ob der Nutzer, wenn er in einer Feuerwehrzufahrt parkt, ohne ein Ticket zu ziehen, neben den EUR 70 auch das reguläre Parkentgelt zahlen müsste.
[22] Letztendlich sind die Kosten für die Kontrollen wahrscheinlich ohnehin in den regulären Parkentgelten als Betriebskosten berücksichtigt.

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