Das Sachdarlehen ist in den §§ 607609 BGB geregelt. Das Sachdarlehen ist ein Vertrag, der durch folgende Verpflichtungen gekennzeichnet ist:

  • Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache (§ 91 BGB) überlassen (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge (§ 607 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Wurde die Zahlung eines Entgelts vereinbart, hat der Darlehensnehmer dieses zu bezahlen und zwar spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache (§ 609 BGB). Wurde keine Zeit für die Rückgabe vereinbart, ist die Rückgabe erst nach einer Kündigung des Darlehens durch Darlehensgeber oder Darlehensnehmer fällig (§ 608 Abs. 2 BGB).

Sachdarlehen kommen relativ selten vor.[1] Sie sind nicht identisch mit anderen Formen der Gebrauchsüberlassung, z.B. mit Miete oder Leihe.

[1] BFH Urteil v. 7.10.2021, III R 15/18, BFH/NV 2022 S. 637: Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen.

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