Leitsatz

Die Forfaitierung künftiger → Forderungen ist nur dann als Kauf und nicht als Darlehensverhältnis zu behandeln, wenn das Bonitätsrisiko vollständig auf den Käufer übergeht. Einer Forfaitierung von Mietforderungen liegen 2 verschiedene Rechtsverhältnisse zugrunde. Zum einen besteht ein Dauerrechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Daneben steht das Forfaitierungsgeschäft als Vertrag, durch den der Vermieter die künftig fällig werdenden Mietforderungen gegen Entgelt abtritt. Zur Annahme eines Kaufs bei Forfaitierung von Forderungen ist Voraussetzung, dass das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht.

Nach den Regeln des Kaufrechts haftet der Verkäufer lediglich für den rechtlichen Bestand und das künftige Entstehen der verkauften Forderungen. Verbleibt hingegen das Bonitätsrisiko hinsichtlich der abgetretenen Forderungen beim Verkäufer, liegt eine unechte Forfaitierung vor. Die Zahlung des „Kaufpreises” stellt dann eine bloße Vorfinanzierung der Mietforderungen dar, deren Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgt. In diesem Fall ist von einem Darlehensverhältnis und bei entsprechender Laufzeit von einer Dauerschuld auszugehen. Die Zinsen einschließlich des dem jeweiligen ratierlichen Aufstockungsbetrag entsprechenden Aufwands sind als Entgelt für Dauerschulden zu behandeln. Die Abgrenzung der echten von der unechten Forfaitierung ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen. Im Urteilsfall ist das FG aufgrund seiner Würdigung der vertraglichen Bestimmungen zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger von der Delkrederehaftung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen nicht vollständig befreit ist. Danach bleibt dem Erwerber der Forderungen bei einem Forderungsausfall jeweils die Möglichkeit eines Zugriffs auf das dem Kläger gehörende an die GmbH vermietete Betriebsgrundstück.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.05.1999, XI R 6/98

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