BMF, 11.04.1985, IV B 2 - S 2241 - 26/85

Nach Leitsatz 2 des BFH-Urteils vom 22.5.1984 (VIII R 35/84) sind “Zinsen für ein Darlehen, das ein Kind des Gesellschafters einer Personengesellschaft dieser Gesellschaft gewährt ohne Leistung von Sicherheiten durch die Gesellschaft und mit der Verpflichtung des Kindes, die Darlehensforderung zur Sicherung von Krediten der Gesellschaft sicherungshalber abzutreten, sind Betriebsausgaben, wenn das Kind in einen zwischen dem Vater und der Gesellschaft bereits bestehenden Darlehensvertrag eintritt”. Der VIII. Senat des BFH hat seine Auffassung damit begründet, daß die Kinder in einen zwischen dem Vater und der Gesellschaft bestehenden Darlehensvertrag eingetreten sind. In einem solchen Fall können die Bedingungen des Darlehensvertrages nicht an der unter Fremden üblichen Gestaltung gemessen werden.

Die Finanzbehörden wurden angewiesen, aus der o.a. Entscheidung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Zinsen im Zusammenhang mit Verträgen zwischen nahen Angehörigen keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehenden Folgerungen zu ziehen. Denn bei den Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft, die zwar zunächst in der Person des Gesellschafters (Vater) entstanden und an dessen Kinder abgetreten worden sind, ist nach dem tatsächlichen Geschehensablauf zu vermuten, daß sie von Anfang an nur zu dem Zweck begründet wurden, sie an die Kinder, also an Personen abzutreten, die nicht Mitunternehmer der Gesellschaft waren. Sie müssen daher den Maßstäben unterliegen, die für Darlehen gelten, die eine Personengesellschaft von Personen erhält, die nicht als Gesellschafter beteiligt sind. Dabei ist unerheblich, ob auf die Bedingungen abgestellt wird, zu denen eine fremde Person der Gesellschaft direkt ein Darlehen gewähren würde, oder ob es auf die Bedingungen eines bereits bestehenden Darlehens ankommt, unter denen sich eine fremde Person zu einem Erwerb der Darlehensforderung vom Gesellschafter bereit finden würde.

 

Fundstellen

BStBl I, 1985, 180

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge